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   OLG Hamm, 15.01.1988 - 20 U 195/87   

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https://dejure.org/1988,3014
OLG Hamm, 15.01.1988 - 20 U 195/87 (https://dejure.org/1988,3014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.1988 - 20 U 195/87 (https://dejure.org/1988,3014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Januar 1988 - 20 U 195/87 (https://dejure.org/1988,3014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der mündlichen Erklärung des Geschäftsführers einer GmbH, für deren Verbindlichkeiten einstehen zu wollen; Abgrenzung einer Schuldmitübernahme bzw. eines Schuldbeitritts von der Übernahme einer Bürgschaft; Unwirksamkeit einer Bürgschaft mangels der gesetzlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3022
  • NJW-RR 1989, 49 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.09.1985 - VII ZR 338/84

    Schuldbeitritt

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.1988 - 20 U 195/87
    Bleiben Zweifel, wie die Erklärung zu verstehen ist, ist eine Bürgschaft anzunehmen (BGH NJW 86, 580).

    Das eigene wirtschaftliche (oder rechtliche) Interesse kann allenfalls ein Auslegungskriterium unter mehreren anderen sein, wenn Zweifel bestehen, wie eine Zahlungszusage auszulegen ist (ebenso BGH NJW 86, 580).

  • BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 164/66

    Schriftform für Verzicht des Bürgen auf Einrede der Vorausklage - Abgrenzung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.1988 - 20 U 195/87
    Selbst die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses würde im übrigen für sich allein auch nicht ausreichen, um den sicheren Schluß auf einen Schuldbeitritt zu rechtfertigen (BGH NJW 68, 2332).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2000 - 10 U 134/98

    Auslegung der Übernahme der persönlichen Haftung durch den Geschäftsführer einer

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  • OLG Hamm, 10.02.1993 - 12 U 167/92

    Abgrenzung einer Zahlungszusage von Schuldbeitritt oder Bürgschaftserklärung

    Wenn die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt und somit Zweifel an der Auslegung des Vertrages bestehen bleiben, ist Bürgschaft anzunehmen (vgl. BGH NJW 1986, 580 ; OLG Hamm NJW 1988, 3022).
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